Landmaschinenerbe nicht von Straße verbannen!
Roth (dn) Oldtimer- und Schlepperfreunde im Seniorenalter sind nicht gerade das, was man sich unter einem Gesetzesbrecher vorstellt. Aktuell sind sie es jedoch. wenn sie bei Ausfahrten, etwa anlässlich ihres Vereinsfestes, Gäste auf Anhängern transportieren. In diesem Fall sehen sich die Freunde historischer Traktoren – da es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Einsatz handelt – bislang mit dem Tatvorwurf der unerlaubten Personenbeförderung konfrontiert. Schwerwiegender als das hierfür fällige Verwarngeld ist, im Falle eines Unfalles, nach §229 StGB aufgrund fahrlässiger Körperverletzung belangt zu werden. Versicherungsschutz besteht durch die fehlende Anerkennung als Brauchtumsveranstaltung im Gegensatz zu Faschingsveranstaltungen für die Oldtimerfreunde nicht.
Volker Bauer, MdL kann dies nicht nachvollziehen. „Es ist nicht nachvollziehbar. Für privat oder kommunalbetriebene ‚Kurlokomotiven‘, die zum Teil aus verkehrstechnisch riskanteren Gespannen bestehen, gibt es Ausnahmegenehmigungen für den regelmäßigen Betrieb. Das Staatsministerium des Innern stellte 2015 klar, dass auch Fahrten mit Faschingswägen zu den Zügen, also auf nichtabgesperrter Strecke, zulässig sind, wenn die Kommune das Ziel als Brauchtumsveranstaltung ausgewiesen hat. Aber es Oldtimerfreunden soll es, auch unter Beachtung notwendiger, technischer Voraussetzungen, versagt werden, anderen das Erleben ihres Brauchtums zu ermöglichen? Wir haben in Bayern ein nicht unerhebliches landmaschinentechnisches Erbe, das von vielen Menschen ehrenamtlich für die Nachwelt erhalten wird. Wir sollten das Ergebnis dieses unglaublich wertvollen Engagements nicht von den Straßen verbannen!“ fordert Bauer.
Darum brachte Bauer bei der CSU-Landtagsfraktion im Juni einen Antrag ein, in dem er fordert, die Genehmigungsbehörden an den Landratsämtern dazu anzuhalten, Schleppervereinen bis zu zwei Ausfahrten zur nichtkommerziellen Beförderung von maximal acht Personen je Gespann mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h und nachweislich geeignetem Anhänger analog zur Genehmigung von Faschingswagen-Fahrten zu gestatten. Heißt im Klartext: wenn die technischen Voraussetzungen (ua. Bremsweg, Brüstungshöhe) gegeben sind, das Gespann zugelassen und versichert ist, die Fahrtrouten bekannt gegeben sind und den Auflagenvorschlägen für die Ausnahmegenehmigung entsprechen und die Kommune die Ausfahrt als Brauchtumsveranstaltung ausgewiesen hat, soll die zweimalige Gespannsausfahrt pro Jahr nicht untersagt werden können.